14. Januar 2014

Einbehalt der Selbstbeteiligung nach Verkehrsunfall mit gemietetem Wohnmobil

Das Amtsgericht Leverkusen hatte mit Urteil vom 22.01. 2013, Aktenzeichen 25 C 406 und 80/12 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger hatte ein Wohnmobil angemietet. In dem zwischen den Parteien, dem Mieter und dem Vermieter, vereinbarten Mietvertrag war folgende Klauseln ihrem wesentlichen Inhalt nach vereinbart:" für das Mietfahrzeug wurde eine Teilkasko-und Vollkasko­versicherung mit einer Selbstbeteiligung von Euro 1200 je Schadensfall abgeschlossen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter im Innenverhältnis in vollem Umfang für den Verlust des Fahrzeugs, der Mieter haftet in vollem Umfang bei Verletzung der übernommenen vertraglichen und bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen für jeden Schaden, der dem Vermieter entsteht sofern fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters vorliegt. Für die Tatsache, dass der Mieter nicht fahrlässig gehandelt hat, trifft ihn die Beweislast."

Während der Mietzeit erlitt der Mieter mit dem Wohnmobil einen Wildschäden, das Wohnmobil wurde beschädigt. Nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter behielt dieser die Selbstbeteiligung mit 1200,00 € ein. Der Mieter behauptete, er habe den Verkehrsunfall nicht verschuldet. Vielmehr sei unvermittelt und ganz plötzlich ein Reh vor das Fahrzeug gesprungen. Eine Bremsung oder eine Ausweichbewegung sei unmöglich gewesen.

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und sprach ihm die Selbstbeteiligung zu. Generell ist in Paragraph 538 BGB festgeschrieben, dass der Mieter einer Sache (nur) für deren schuldhaft von ihm verursachte Verschlechterung (wie vorliegend: Beschädigung) haftet. Für diesen Fall, aber auch nur für diesen greifen die Vollkasko­versicherung sowie die vereinbarte Selbstbeteiligung.

Die oben dargestellte Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zielt nach der Meinung des Gerichts auf eine Haftung des Mieters im Fall der schuldhaften Haftung ab. Dass dagegen der Selbstbehalt entgegen der Vorschrift des Paragraphen 538 BGB auch bei verschuldens­unabhängiger Verschlechterung anfallen soll, sei der Regelung nicht zu entnehmen. Unklarheiten bei Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach ständiger Rechtsprechung immer zulasten des Verwenders.

Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 538 BGB zum Ausdruck gebracht, dass eine Verschlechterung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter nicht zu vertreten ist. Eine derartige Verschlechterung fällt dem Vermieter zur Last, der das Eigentum an der Mietsache hat und wirtschaftlichen Nutzen und Risiko der Mietsache trägt.

Eine abweichende Bewertung rechtfertigt auch nicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls den Besitz an der Mietsache hatte und der Vermieter keinen Einfluss auf das Geschehen nehmen konnte, so z. B. durch Wahl einer anderen Fahrstrecke etc. Entscheidend ist allein, ob der Mieter die Verschlechterung verschuldet hat. Solange die Nutzung durch den Kläger im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegt, ist es unerheblich, ob der Vermieter Einfluss auf die vom Mieter gewählte Fahrtstrecke hatte.

Die Beweislast richtet sich im Rahmen des § 538 BGB nach Verantwortungsbereichen. Hierbei ist nach neuer Rechtsprechung nicht entscheidend, wer die Mietsache in seinem Besitz hat, sondern vielmehr, ob die Schadensverursachung im Obhutsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter muss ausschließen und beweisen, dass die Schadensursache nicht durch eigene Verursachung oder die eines Dritten eingetreten ist (BGH, NJW RR 2005, 381). Vorliegend ist die Beschädigung - insoweit unstreitig - durch einen Wildunfall, mithin durch ein von außen kommendes, zufälliges Ereignis eingetreten.

(Quelle: beck online) Quelle Beck online

Geschrieben von Frederick_Pitz am Dienstag, 14. Januar 2014