26. März 2013

Ersatzteil für Wohnmobil

Problematik der Bevorratung und Vorhaltung von Ersatzteilen

Für den Laien weitgehend unverständlich und auch schwer zu transportieren ist der Umstand, dass in manchen völlig banalen Dingen des täglichen Lebens einfach eine höchstrichterliche Rechtsprechung, an der man sich orientieren kann einfach nicht vorhanden ist. Eines dieser Phänomene ist die Problematik, für welche Zeitdauer der Hersteller oder Händler eines Gegenstandes, beispielsweise eines Wohnmobils dafür Sorge tragen muss, dass Ersatzteile für dieses Kaufobjekt lieferbar sind. Wie gesagt: höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem simpel erscheinenden Thema fehlt vollständig. Wir müssen schon in die" Niederungen", besser gesagt an die vorderste Front der Rechtsprechung vordringen und bei den Amtsgerichten nachsuchen. Hier findet man eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 06.05. 1970 (1C 289/70) in der grundsätzlich ausgeführt ist, dass die Verpflichtung zur Lieferbarkeit und Lieferung von Ersatzteilen eine Nebenpflicht des eigentlichen Kaufvertrags ist, deren Verletzung dem Verkäufer/den Hersteller zum Schadensersatz verpflichtet. Die Frage nach der Zeitspanne, über die der Hersteller/der Verkäufer verpflichtet ist, Ersatzteile für den Kaufgegenstand zu bevorraten und zur Lieferung vorzuhalten ist nicht konkret beantwortet. Hier wird als Zeitmaß die gewöhnliche Betriebsdauer des Kaufgegenstandes (des Wohnmobils) gesetzt.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat sich in einer Entscheidung vom 30.01. 2004 (Aktenzeichen 3C 769/03) ebenfalls mit dieser Problematik zu befassen gehabt. Auch hier ist festgehalten, dass die Lieferbarkeit von Ersatzteilen für einen Kaufgegenstand eine Nebenpflicht des eigentlichen Kaufvertrags über die Kaufsache ist, deren Verletzung schadensersatzpflichtig macht.

In diesem Urteil gibt es ebenfallsleider keine Angaben zur Zeitspanne, über die eine Bevorratung gegeben sein muss. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die Dauer der Vorhaltepflicht an Ersatzteilen grundsätzlich sich an der gewöhnlichen Betriebsdauer eines Kaufgegenstandes, konkret hier eines Wohnmobils orientieren muss.

Nachdem allenthalben in Besprechungen zum Thema" Lebensdauer eines Wohnmobils" von einem Mindest - Zeitraum von zehn Jahren die Rede ist, wird man davon ausgehen müssen, dass auch die Vorhaltezeit, die Zeit, in der also ein Hersteller/Händler verpflichtet ist, Ersatzteilen zu bevorraten und vorzuhalten zehn Jahre betragen sollte. Ist er innerhalb dieses Zeitraums nicht in der Lage, ein Ersatzteil zu liefern, greift die Schadensersatzpflicht. Der Käufer des Wohnmobils kann-natürlich nach vorhergehender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung-das Ersatzteilen auf Kosten des Verkäufers/Herstellers sich in Einzelanfertigung herstellen lassen. Wenn dann die Rechtsprechung dem oben aufgezeigten Gedankengang folgt, ist damit zu rechnen, dass der Käufer des Wohnmobils diesen Schadensersatzanspruch auch im Klageweg wird durchsetzen können.

Schwetzingen den 26.03. 2013

Rechts­anwalt Rüdiger Zipper

Geschrieben von Manfred Zipper am Dienstag, 26. März 2013