16. September 2013

Gewährleistung beim Wohnmobil

Nach einer neueren Entscheidung des OLG München, Schlussurteil vom 24.10.2012 - 3 U 297/11 wurden dem Kläger als Käufer eines Wohnmobils umfangreiche Sachmangelgewährleistungsansprüche zuerkannt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem OLG München waren vom Kläger geltend gemachte Ansprüche als Käufer eines mit Vertrag vom 18.03.2009 vom Beklagten erworbenen gebrauchten Wohnmobils.

Der Senat hatte unter voller Würdigung des Ergebnisses der umfangreichen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die gerügten Mängel bei Gefahrübergang bestanden und dem Kläger seitens des Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen wurden; dies führt zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs gemäß §§ BGB § 437Nr. 2, BGB § 440,BGB § 444,BGB § 323Abs. BGB § 323 Absatz 1, BGB § 346Abs. BGB § 346 Absatz 1 BGB sowie zur Verpflichtung des Beklagten gemäß §§ BGB § 437Nr. BGB § 437 Nummer 3, BGB § 440,BGB § 444,BGB § 284BGB zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Umstand, dass der Kläger persönlich mit Schreiben vom 08.04.2009 die Minderung - ausgehend von den bis Mitte April 2009 wahrgenommenen Schäden/Mängeln des streitgegenständlichen Fahrzeugs - erklärt hatte, bedingt nicht den Ausschluss des Rücktrittsrechts. Zeigt sich nämlich in der Frist gemäß § 438 (hier: 2 Jahre gemäß Abs. 1 Ziff. 3) BGB ein zusätzlicher Mangel, ist ein Übergang zum Rücktrittsrecht möglich. Wenn in dem Schreiben vom 08.04.2009 noch davon die Rede ist, dass „nur“ das Holz an den Schränken und den Duschwänden angegriffen und verfault sei, erfolgte der Rücktritt gemäß Schreiben vom 14.10.2009 unter Bezugnahme auf das dem Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten vom 13.10.2009 das feststellte, dass der Sockelbereich des gesamten Mobiliars auf einer Höhe von ca. 0 bis 13/15 cm über Boden stark verfault, das Holzmaterial in diesem Bereich stark aufgequollen und stellenweise größere Bereiche nicht mehr vorhanden und bereits weggebrochen waren mit der Konsequenz, dass für die Behebung des Schadens die gesamte Wohnkabine innen zu demontieren und der Fahrzeugboden freizulegen war, alle den Boden berührenden Korpusteile hätten erneuert werden müssen. Bei dieser Konstellation musste sich der Käufer nicht an der Gestaltungserklärung der Minderung festhalten lassen.

Schadensersatz und Rücktritt können miteinander kombiniert werden.

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht infolge durch ihn am Fahrzeug vorgenommenen baulichen Änderungen ausgeschlossen. Nach der Umgestaltung der §§ BGB § 346ff. BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts kann der Rücktrittsberechtigte sogar dann zurücktreten, wenn er den Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung der zurück zu gewährenden Sache zu vertreten hat. Hier war jedoch gemäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BGB die Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz entfallen, da sich zum Rücktritt berechtigende Mängel erst im Lauf der Umgestaltung des Wohnmobils zeigten. Der Kläger hatte in dieser Phase das Rücktrittsrecht noch nicht ausgeübt, sondern auf eine gütliche Einigung mit dem Beklagten im Wege einer Reduzierung des Kaufpreises (Minderung) hoffte. Das Rücktrittsrecht gemäß §§ BGB § 437Nr. 3, BGB § 440,BGB § 346Abs. BGB § 346 Absatz 1 BGB konnte der Kläger trotz des im Kaufvertrag vom 19.03.2009 vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ausüben, da das Gericht nach der Beweisaufnahme davon ausgehen konnte, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hatte (§ BGB § 444BGB). Arglistiges Verschweigen liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Aufklärung den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte. Diese Voraussetzungen, bezogen auf das Vorhandensein der gerügten Mängel an den Einbauten zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Kaufvertrags) hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme feststellen können.

Der beklagte Verkäufer wollte im Innenraum des Fahrzeugs an den in den Bereichen, in denen er Bretter bzw. Bleche anbringen ließ, keinerlei Feuchtigkeitsspuren und keinerlei Schäden bemerkt haben.

Ein Zeuge, der im April 2009 intensiv mit dem Fahrzeuginneren befasst gewesen war, bekundete, dass er bei Durchführung dieser Arbeiten in mehreren Bereichen des Bodens auf starke Feuchtigkeit stieß (Duschbereich, Küchenbereich, Gangbereich); im Badbereich sei der ganze Boden komplett nass gewesen, im Küchenbereich sei alles direkt unter den Boden geschwommen, bei den Sockelleisten sei im unteren Bereich der Platten alles so nass gewesen, dass keinerlei Schrauben hätten fixiert werden können, im Badbereich sei auf der rechten Seite auf einer Höhe von bis zu 15 bis 20 cm der Aufbau komplett verschimmelt gewesen. Was die angebrachten Leisten angehe, seien er (der Zeuge) und der Meister damals der Auffassung gewesen, sie seien deshalb angebracht worden, um die Feuchtigkeitsschäden zu verdecken. Sie seien nicht sehr fachmännisch angebracht gewesen, teilweise verklebt und teilweise verschraubt gewesen, die Verschraubung habe allerdings aufgrund der Feuchtigkeit nicht sehr gut gehalten.

Der Sachverständige hatte bereits in seinem Gutachten vom 13.10.2009 festgestellt, dass der Sockelbereich des gesamten Mobiliars des Wohnraums des Fahrzeugs auf einer Höhe von ca. 0 bis 13/15 cm über Boden stark verfault, das Holzmaterial in diesem Bereich stark aufgequollen sei, die Verleimung der einzelnen Schichten sowie des aufgebrachten Dekors sich komplett gelöst habe und das Material sich mit dem Finger ohne größere Krafteinwirkung durchdrücken und herausbrechen lasse. Stellenweise seien größere Bereiche nicht mehr vorhanden und bereits weggebrochen. Diese - mit absoluter Sicherheit bereits lange vor dem gegenständlichen Verkauf des Fahrzeugs vorhanden gewesenen und entstandenen Schäden (Zeitraum von mindestens 1 bis 1 1/2 Jahren) - seien durch den Vorbesitzer in nicht fachgerechter Weise außen sowie auch innen teilweise durch furnierte Holzplatten bzw. Bleche abgedeckt worden. In seinem Gutachten vom 09.06.2010 wies ein zweiter Sachverständiger darauf hin, dass offensichtlich „die abgefaulten Fragmente vor Anbringen der Abdeckungen entfernt bzw. der Hauptschadensbereich durch Abtrennen entfernt“ worden sei.

Aufgrund dieser Feststellungen der Sachverständigen, die auf jahrelange Erfahrung in ihren Fachgebieten verweisen können und sich, wie die eingeholten Gutachten und mündlichen Stellungnahmen belegen, eingehend und kritisch mit den vorgetragenen Behauptungen und Argumenten auseinandergesetzt haben, geht der Senat davon aus, dass die vom Beklagten genannten Gründe für das Anbringen der Abdeckungen im Innenraum des Wohnmobils vorgeschoben wurden, um die tatsächliche damalige Intention, Feuchtigkeitsschäden im Hinblick auf einen in absehbarer Zeit beabsichtigten Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu bemänteln, zu verbergen.

Der zurück zu gewährende Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 35.000,-- €. Das Gericht diskutierte, dass nach der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 27/68, Urteil vom 03.06.1969) die Gebrauchsvorteile an den fiktiven Mietwagenkosten für vergleichbare Fahrzeugtypen ausgerichtet würden; es sei dabei von einer prozentualen Anlehnung von 30 bis 40% an die jeweiligen Mietwagensätze auszugehen.

Dazu hat es festgehalten, dass Mietwagenkosten für (in der Regel neuwertige) Wohnmobile keine taugliche Bemessungsgrundlage für den Nutzungswert darstellen. Mit seinem Ansatz von 40% der Mietwagenkosten befasst sich die Rechtsprechung zu § BGB § 249BGB, bei der es jedoch um den Verlust von Gebrauchsvorteilen geht. Für gezogene Nutzungen gilt nach der Rechtsprechung jedoch ein anderer Maßstab; hier ist die Höhe gemäß § ZPO § 287ZPO im Wege der Schätzung durch zeitanteilige lineare Wertminderung zu ermitteln: Der Kaufpreis wird durch die Restnutzungsdauer (gebrauchte Sache) geteilt und der sich hieraus ergebende Tages-, Wochen- oder Monatssatz wird mit der tatsächlichen Nutzungszeit multipliziert; bei KFZ ist bei der Berechnung auf gefahrene Kilometer abzustellen. Bei Nutzfahrzeugen kann die Nutzungsentschädigung gemäß § ZPO § 287ZPO nach deren üblicherweise bei 200.000 km liegenden Gesamtlaufleistung für je 1000 Kilometer auf 0,5% des Anschaffungspreises geschätzt werden (vgl. OLG Stuttgart, DAR 98, DAR Jahr 1998 Seite 393). Allerdings erscheint es, worauf das OLG Düsseldorf (BeckRS 2008, BECKRS Jahr 22412) in seinem Urteil vom 28.04.2008 (1 U 273/07) hinweist, bei Wohnmobilen nicht sachgerecht, bei der Berechnung des Nutzungsvorteils nur auf die Kilometerleistung abzustellen, da Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden. Aus diesem Grund hat das OLG Düsseldorf (22. Senat) für eine wirklichkeitsnahe Schätzung der Gebrauchsvorteile auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung, abgestellt (Urteil vom 28.10.1994, OLGR 1995, OLGR Jahr 1995 Seite 83). Dieser Ansatz erscheint dem Senat des OLG Münchenzutreffend. Zu berücksichtigen ist hier, dass das Fahrzeug nach längerer anderweitiger Nutzung die Zulassung als Wohnmobil am 09.02.1998 erhielt. Das Fahrzeug stand zur Zeit des Verkaufs somit im 12. Jahr seiner Wohnmobilnutzung. Ausgehend von einer Reihe früherer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen es um den Ansatz der Restnutzungsdauer von Nutzfahrzeugen ging, gelangt der Senat im vorliegenden Fall zu der Einschätzung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in seiner speziellen Verwendung als Wohnmobil gerade die Hälfte der voraussichtlichen Nutzungsdauer zurückgelegt hatte. Stellt man auf eine Restnutzungszeit von noch 12 Jahren ab, was dem Senat nicht unrealistisch erscheint, ergibt sich auf der Grundlage der Formel „Kaufpreis (35.000 €) geteilt durch Restnutzungsdauer (Stichtag 09.02. -, somit 142,66 Monate ab Kaufdatum) multipliziert mit Monaten tatsächlicher Nutzungszeit (7,75)“ ein leicht abgerundeter Betrag von 1.902,50 €.

Geschrieben von Manfred Zipper am Montag, 16. September 2013