12. August 2015

Mangel am Wohnmobil

Mangel am Wohnmobil wenn ein fehlerhaftes Fenster installiert ist: Nach der seltsamen und höchst umstrittenen höchstrichterlichen Entscheidungen des BGH vom 29.06.2011 gilt, dass bei einem Ausstellfenster anstatt eines Schiebefensters direkt neben der Aufbautür eines Wohnmobils, das eine gleichzeitige Nutzung sowohl der Tür als auch des Fensters unmöglich macht, einen Sachmangel nicht vorliegtanerka. Ein deutlicher Komfortmangel liegt danach vor, wenn die Tür in den Luftraum hineinragt bzw. wenn man beim Verlassen des Wohnmobils stets überlegen muss, ob gerade das Aufstellfenster geöffnet ist und wieweit man die Tür öffnen darf. Der Bundesgerichtshof sah keinen Sachmangel im Hinblick auf die gewöhnliche Verwendung bei einem Wohnmobil der Luxusklasse, da sowohl die Funktion der Tür als auch die des Fensters jeweils vollständig gegeben seien. Der BGH führt aus, dass nach § 434 Abs.1  Satz 1 BGB die Sache mangelfrei ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das Berufungsgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Anordnung von Ausstellfenster und Eingangstür Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung war, etwa aufgrund einer dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Modellbeschreibung. Sollte dies der Fall sein, läge in der gewählten Konstruktion, die bei geöffnetem Ausstellfenster nur eine Öffnung der Eingangstür bis zu 100 Grad erlaubt, schon aus diesem Grund kein Sachmangel.

Soweit die Beschaffenheit einer Sache nicht vereinbart ist und sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung  als Wohnmobil eignet, ist das Wohnmobil mangelfrei, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichenals Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.