04. November 2016

Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufs

Zur Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufes und dem vermeintlichen Bagatellschaden kann man folgendes ausführen:

Bei der Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufes, insbesondere dann, wenn der Vertragspartner wie beispielsweise Concorde unklar ist, weil der Hersteller Concorde seine Wohnmobile über ein Händlernetz verkauft, haben die Rechtsanwälte Zipper & Partner bei dem OLG Stuttgart für ihren Mandanten am 12.05.2016 unter dem Az. 1 U 133/13 ein obsiegendes Urteil erreicht. Dieses ist nachzulesen bei Beck RS 2016, 16420. Auch hier geht es um die Berechnung von Nutzungsvorteilen bei Wohnmobilen und um ein stehenbleibendes Frontrollo als erheblichen Mangel:

Zunächst hatte das Landgericht Heilbronn die Klage, die noch von einem anderen Rechts­anwalt geführt worden ist, abgewiesen. In der Instanz haben die Rechtsanwälte Zipper & Partner für ihren Mandanten gegen Concorde die Aufhebung des Urteiles des Landgerichts Heilbronn erreicht und eine obsiegende Entscheidung für ihren Mandanten gegen Concorde Wohnmobile erzielen können. Der Kläger hat tatsächlich bei der herstellenden Vertragspartnerin das Wohnmobil gekauft und nicht etwa bei einem Händler aus dem Händlernetz der Herstellerin des Wohnmobils. Aufgrund der entsprechenden Bestellung richtet sich dann auch der Anspruch des Mandanten, der das Wohnmobil bei der Beklagten bestellt hatte, eben gegen diese. Der Mandant der Rechtsanwälte Zipper & Partner hat den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten erklärt. Dies ergibt sich aus § 437 Nr. 2 BGB. Der Rücktritt ist und war wirksam. Insbesondere war die Kaufsache – das Wohnmobil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft. Der Mangel des Wohnmobiles lag darin, dass das elektrische Rollo an der Frontscheibe beim Hochfahren nach ca. 25 Zentimetern stehen bleibt. Das hat der Sachverständige bestätigt. Der Mangel an dem Wohnmobil ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe aufgetreten. Das ergibt sich aus den zahlreichen Mängelanzeigen des Mandanten der Rechtsanwälte Zipper & Partner. Er hat in seinen Worten gerügt, dass ein „Ruckeln“ des Rollos und sogar ein „Stehenbleiben“ des Frontrollos in dem Wohnmobil gegeben sei. Weil der Mangel an dem Frontrollo in dem Wohnmobil innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Wohnmobiles aufgetreten ist, wird vermutet, dass das Wohnmobil auch schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen ist. Dies ergibt sich aus § 476 BGB. Der Mangel ist auch nicht geringfügig gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Bagatellgrenze ist längst erreicht. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, also eine Bagatelle ist, eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von seiner Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen, wenn die Mangelbeseitigungskosten 1 % des Kaufpreises oder weniger betragen. Es kommt aber nach der vorgenannten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs statt der genannten Prozentzahlen auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an, wenn die Mangelursache im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil der Verkäufer des Wohnmobiles sie nicht einmal feststellen konnte. Die Concorde Reisemobile ist gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart in Revision zum Bundesgerichtshof gegangen. Das Urteil gegen Concorde ist also noch nicht rechtskräftig.

Für den Fall, dass Sie mit Ihrem Wohnmobil Gewährleistungsprobleme haben sollten, wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Zipper & Partner, die bundesweit für ihre Mandanten im Wohnmobil­recht tätig sind.

Manfred Zipper

Rechts­anwalt