05. Juli 2016

Schadensersatz Wohnmobil

Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Wohnmobils:

Wenn der Käufer eines Wohnmobils auf der MEsse davon ausgeht, dass er von dem Kaufvertrag aufgrund des "Messekauf" einfach zurücktreten kann bzw. den Kaufvertrag, weil er auf der Messe abgeschlossen worden ist, widerrufen kann, so irrt sich der Käufer des Wohnmobils. Denn unabhängig ob Sie auf der Caravan Messe in Düsseldorf, auf der Messe in Stuttgart oder auf der Messe in Berlin einen Kaufvertrag über ein Wohnmobil abschließen: Es steht Ihnen aus dem Grund der Messe kein Widerrufsrecht zu. Es handelt sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft und auch nicht um ein Haustürgeschäft, nur weil Sie das Wohnmobil auf der Messe kaufen.

Nur bei einer gleichzeitig vereinbarten Finanzierung gelten andere Regeln – tritt der Kunde von der Kreditvereinbarung zurück, ist auch der Kaufvertrag hinfällig.

Der Kaufvertrag ist auch nicht nachträglich weggefallen. Auf Grund der persönlichen Anbahnung auf dem Messestand lag kein widerrufliches Fernabsatzgeschäft iSd § 312b BGB aF vor.

Haben Sie auf der Messe in Düsseldorf beispielsweise ein Wohnmobil gekauft und den Kaufpreis gleichzeitig finanziert über die Bank, können Sie dennoch von dem Darlehensvertrag zurücktreten mit der Wirkung, dass dann auch der Kaufvertrag unwirksam ist.

Es besteht also kein Widerrufsrecht, wenn Sie das Wohnmobil auf der Messe gekauft haben und den Kaufpreis nicht finanziert haben.