14. April 2015

Unfall beim Fahrstreifenwechsel

Unfall beim Fahrstreifenwechsel

Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen.

Wechselt ein Autofahrer den Fahrstreifen und kommt es dabei zu einem Unfall, spricht gegen denjenigen, der den Fahrstreifen gewechselt hat, der Beweis des ersten Anscheins.

Es wird also davon ausgegangen, dass er den Unfall verschuldet hat.

Von einem Verschulden desjenigen, dessen Fahrstreifen gewechselt hat, wird deshalb ausgegangen, weil ein Fahrstreifenwechsel ein Vorgang ist, bei dem der Autofahrer besonders viele Dinge zu beachten hat. Er muss die Fahrtrichtungsanzeiger bedienen, den vorausfahrenden und den hinter ihm fahrenden Verkehr auf seiner als auch auf der benachbarten Fahrbahn beobachten.

Die Lebenserfahrung hat gezeigt, dass Unfälle im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel meist auf eine Unachtsamkeit desjenigen zurückgehen, der den Fahrstreifen gewechselt hat.

Deshalb wird zunächst einmal von einem Verschulden desjenigen, der den Fahrstreifen wechselt, ausgegangen, wenn es in einen engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einem Unfall kommt.

Dies muss aber nicht immer so sein.

Ist der Fahrstreifenwechsel bereits abgeschlossen und befindet sich der Fahrstreifenwechsler schon etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen, auf den er gewechselt ist, ist für den Anscheinsbeweis kein Platz mehr. Von einem Verschulden des Fahrstreifenwechslers ist dann nicht mehr zwingend auszugehen. Genauso verhält es sich, wenn derjenige, der auf einen Fahrstreifenwechsler auffährt, eigene Verkehrsverstöße - wie zum Beispiel die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen hat. Dann ist zumindest von einem Mitverschulden des auf den Fahrstreifenwechsler Auffahrenden auszugehen.

(Auffahrunfall)