14. April 2015

Verkehrssicherungspflicht beim Wohnmobil

Verkehrssicherungspflicht beim Wohnmobil

Nach einer langen Fahrt mit dem Wohnmobil freut man sich darauf, es sich bequem zu machen, Tische und Stühle aufzustellen, die Markise auszufahren und den Urlaub zu genießen.

Doch gerade am Meer ist mit wechselhaftem Wetter zu rechnen: Kommt plötzlich starker Wind auf, der Anbauten des Wohnmobils mit sich reisst, und entsteht dadurch ein Schaden, oder wird sogar eine Person verletzt, haften in der Regel Sie.

Die Haftung ergibt sich aus § 836 BGB.

Danach haftet der Besitzer eines Grundstücks dem Verletzten für diejenigen Schäden, die durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des mit dem Grundstück verbundenen Werkes entstehen, sofern die Ablösung der Teile die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist.

Bei einem Wohnmobil einschließlich etwaiger Anbauten - wie zum Beispiel einer Markise - handelt es sich um ein mit einem Grundstück verbundenes Werk bzw. um ein Gebäude im Sinne des

§ 836 BGB. Dass das Wohnmobil nicht mit dem Erdreich fest verankert ist, spiel dabei keine Rolle. Es genügt, wenn es lediglich durch sein eigenes Gewicht fest auf dem Stellplatz ruht.

Es ist auch unerheblich, ob es sich bei dem Wohnmobil um einen Dauercamper handelt oder ob das Wohnmobil nur während der Urlaubszeiten benutzt wird. Ein dauerhaftes Bewohnen des Wohnmobils ist nicht erforderlich. Auch wenn es nur im Urlaub bewohnt wird, gilt es als Gebäude im Sinne des § 836 BGB.

Bestimmt werden Sie einwenden, Sie hätten beim Anbringen der Anbauten keinen Fehler gemacht und sie sorgfältig aufgebaut. Vielleicht war der Wind an diesem Tag sogar ungewöhnlich stark.

Dies genügt allerdings nicht, um eine fehlerhafte Errichtung der Anbauten auszuschließen.

Nach der Rechtsprechung wird die Fehlerhaftigkeit der Befestigung der Anbauten bereits dadurch indiziert, dass der Schaden überhaupt eingetreten ist.

Die Annahme, dass die Anbauten fehlerhaft errichtet wurden, kann nur dadurch beseitigt werden, indem außergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden, mit denen nach der Erfahrung des Lebens nicht zu rechnen ist.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein so außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichteter und mit der erforderlichen Sorgfalt errichteter Anbau nicht standzuhalten vermag.

Mit ungewöhnlich starkem Wind ist aber jederzeit zu rechnen.

Auch wenn das Wohnmobil bei geöffneter Markise verlassen wird, spricht dies gegen eine ordnungsgemäße Handhabung. Da eine Markise den äußeren Einflüssen, insbesondere des Windes, stark ausgesetzt ist, ist sie bei Verlassen des Wohnmobils immer zu schließen.

Da Sie sich der Haftung also nur schwer entziehen können, wenn es durch das Ablösen von Teilen des Wohnmobils zu Schäden kommt, sollten Sie immer darauf achten, dass alle Anbauten fest befestigt sind und dies während des Urlaubs auch regelmäßig überprüfen. Auf keinen Fall sollten Sie Ihr Wohnmobil verlassen, wenn die Markise ausgefahren ist oder Tische und Stühle herumstehen, die bei einem plötzlichen Wetterwechsel herum geweht werden können.