14. April 2015

Versicherungsschutz beim Fahrzeugdiebstahl

Versicherungsschutz beim Fahrzeugdiebstahl

Nach einem Fahrzeugdiebstahl soll die Teilkaskoversicherung helfen.

Der Versicherungsschutz ist allerdings nur gewährleistet, wenn die Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, also dem Diebstahl, beachtet werden.

Die Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers sind in den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) geregelt.

Die Entwendung eines Fahrzeugs muss innerhalb einer Woche schriftlich bei der Kaskoversicherung angezeigt werden. Übersteigt der Wert des Fahrzeugs einen bestimmten, in den Versicherungsbedingungen festgelegten Betrag, sind Sie verpflichtet, den Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen.

Außerdem haben Sie gegenüber der Versicherung eine Aufklärungspflicht. Das bedeutet, Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann.

Die Fragen der Versicherung zu den Umständen der Fahrzeugentwendung müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

Nach der Anzeige des Diebstahls schickt Ihnen Ihre Kaskoversicherung in der Regel einen Fragebogen, in dem Sie Angaben zu Ihrem Fahrzeug und den Umständen des Diebstahls machen müssen. Die Versicherung teilt Ihnen auch mit, welche Unterlagen sie zur Bearbeitung des Schadenfalles benötigt.

Das Ausfüllen des Fragebogens und das Zusammenstellen der Unterlagen für die Kaskoversicherung mögen zwar lästig sein. Dennoch sollten Sie es nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Falsche oder unvollständige Angaben, wie z.B. unrichtige Angaben zum Kilometerstand oder zum Kaufpreis, das Verschweigen von Vorschäden oder Verkaufsabsichten und die unrichtige Angabe über Anzahl und Verlust von Schlüsseln, können Sie vollständig oder zumindest teilweise den Versicherungsschutz kosten.

Daher ist es ratsam, bereits die Schadenmeldung sehr sorgfältig auszufüllen, um später Nachteile zu vermeiden.

Eine Verletzung Ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Kaskoversicherung kann aber nicht nur eine Obliegenheitsverletzung sein, die zur Kürzung Ihres Anspruchs gegen den Versicherer führt. Sie kann auch dazu führen, dass Sie den Nachweis, dass Ihr Fahrzeug gestohlen wurde, überhaupt nicht erbringen können:

Grundsätzlich müssen Sie als Anspruchsteller zunächst darlegen und beweisen, dass Ihr Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde.

Da das gerade im Falle des Diebstahls nur schwierig oder gar nicht möglich ist, räumt Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen ein.

Der Versicherungsnehmer braucht nur darzulegen und zu beweisen, dass ein äußeres Bild vorliegt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl schließen lässt. Dafür genügt es, dass er darlegt und beweist, dass er oder ein anderer Berechtigter das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle abgestellt und es später dort nicht wieder vorgefunden hat.

Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel, wie z.B. Zeugen, zur Verfügung, die diesen Beweis erbringen können, kann auch das Vorbringen des Versicherungsnehmers genügen, um den Nachweis des Diebstahls zu führen. Dafür muss der Versicherungsnehmer aber glaubwürdig sein. Das ist er wieder nur, wenn er wahrheitsgemäße und vollständige Angaben macht.

Ein schlampiges Ausfüllen der Schadenmeldung oder das Vorenthalten von Unterlagen kann Sie also, besonders wenn Ihnen keine Zeugen zur Verfügung stehen, den Versicherungsschutz kosten.

Der Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Entschädigung wird außerdem erst fällig, wenn diese die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung beendet hat.

Sind die Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer lediglich Abschlagszahlungen verlangen – außer er verschuldet selbst die schleppende Aufklärung, z.B. indem er dem Kaskoversicherer eben nicht die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellt.

Sind Sie unsicher, welche Angaben Sie gegenüber Ihrer Kaskoversicherung im Falle eines Motorrad- oder Autodiebstahls machen müssen, oder wird Ihnen eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten vorgeworfen, helfen wir Ihnen gerne weiter!