19. Mai 2016

Wohnmobil als Montagsauto

Wohnmobil als Montagsauto bedeutet in diesem Fall, dass nach einem wirklich sagenhaften Urteil des BGH vom 23.01.2013 unter dem Az. VIII ZR 140/12 tatsächlich ein Rücktrittsrecht abgelehnt worden ist.

Ein Auftreten einer Vielzahl an Mängeln größerer oder kleinerer Art rechtfertigt den Verdacht, das Kfz lasse sich nicht auf Dauer vollständig mängelfrei halten. Dieser Umstand soll den Rücktritt ohne Fristsetzung zur  Nacherfüllung rechtfertigen (§§ 323 II, 440 BGB). Diese Feststellung unterliegt dem tatrichterlichen Bewertungsspielraum. Keine Unzumutbarkeit eines weiteren Nacherfüllungsverlangens, da es sich bei diesem Neufahrzeug der Luxusklasse hinsichtlich der gerügten großen Anzahl an Mängel im Wesentlichen um Probleme im Bagatellbereich mit Lästigkeitscharakter handelte. Die technische Funktions­fähigkeit des Fahrzeugs ist nicht betroffen, sondern nur die Optik und Ausstattung (z.B. Flecken in der Spüle, ein Knarren der Antenne beim Ausfahren und ein nicht bündiger Abschluss von Verkleidungsteilen, etc.). Zuvor war der Rücktritt vom Kauf des Wohnmobils erklärt worden, nachdem sich bei einer Rüge von weiteren 15 Mängeln am Wohnmobil - zuvor lagen 33 Mängel vor - keine Nachbesserung hat feststellen lassen.

Unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von unterschiedlichen kleineren Mängeln man von einem sogenannten «Montagsauto» spricht, bei dem also eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.

Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als «Montagsauto» anzusehen ist, beurteile sich dabei danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Die Annahme eines «Montagsautos» könne beim Auftreten bloßer Bagatellprobleme, die die Funktions­fähigkeit des Autos nicht beeinträchtigen, ausgeschlossen sein. Sie sollten in jedem Fall bevor Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären einen richtigen guten Rechts­anwalt - am besten einen Rechts­anwalt für Wohnmobil­recht - beauftragen, sich die Angelegenheit genau anzusehen. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind Ihre Rechtsanwälte rund um Ihr Wohnmobil.