26. Juni 2015

Wohnmobil Rücktritt vom Kaufvertrag

Bei einem Wohnmobil kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn der Mangel erheblich ist.

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Erheblichkeit des Mangels

 

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung am 29.06.2011 unter dem Az. VIII ZR 202/10 entschieden: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht über-steigen.

Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Wohnmobil zum Preis von EUR 134.437 gekauft worden ist. Dieses wies Mängel auf. Die Eingangstür ließ sich mit normalem Kraftaufwand nicht vollständig schließen und der Luftdruck bei einem der Reifen fiel von dem vorgeschriebenen Wert ab. Ferner konnte das Klappfenster in geöffnetem Zustand mit der Tür kollidieren. Es lag insoweit zwar keine technische Fehlkonstruktion im eigentlichen Sinne vor, weil sowohl die Funktion der Tür als auch die des Klappfensters vollständig gegeben sei, aber es lag ein Komfortmangel vor.

Der BGH führt in der Entscheidung weiter aus:

Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheb-lich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Das ist nach der Rechtspre-chung des Senats der Fall, wenn der Mangel behebbar und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hat der Senat bislang offen gelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls Mängel, deren Beseitigung - wie hier - Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 2).

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