12. August 2015

Wohnmobil Vorführfahrzeug

Wohnmobil Vorführfahrzeug: Wann ist ein Wohnmobil ein Vorführfahrzeug und wann handelt es sich um ein Gebrauchtwagen? In welchem Fall ist die Eigenschaft des Gebrauchtwohnmobils zu bejahen? Welche Kriterien hier von der Rechtsprechung herangezogen werden, soll hier kurz erläutert werden: In dem Beispielsfall erklärt der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag des Wohnmobils wegen eines erheblichen Sachmangels. Der Käufer behauptet, es läge ein Sachmangel darin, dass eine Differenz von 2 Jahren zwischen Herstellung Basisfahrzeug und Erstzulassung des Wohnmobils vorhanden ist.

Das zuständige Oberlandesgericht sah das nicht so: Denn ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht allein bereits dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertig gestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. Die Rechtsprechung des BGH zum Verkauf von Neuwagen ist nicht auf Wohnmobile zu übertragen.

Bei einem Vorführwagen handelt es sich immer um ein Gebrauchtfahrzeug.

Für Wohnmobile gelten allerdings ganz andere Maßstäbe, da diese eine erheblich höhere Laufleistung als Pkw haben. Es wird von etwa 300.000 km ausgegangen. Gerade bei Wohnmobilenist nach dieser Entscheidung immer mit längeren Standzeiten zu rechnen. Dies gilt erst recht, wenn die Wohnmobile als Vorführfahrzeug verwendet worden sind. Vor diesem Hintergrund stellt eine Diskrepanz von rund zwei Jahren zwischen Fertigstellung des Wohnmobils und Erstzulassungsdatum keinen Sachmangel eines als Vorführwagen zum Sonderpreis verkauften Wohnmobils dar.