16. November 2018

Anfechtung des Kaufvertrags wegen Übergewicht des Wohnmobils

Erneut haben wir für einen Mandanten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Übergewichts seines Wohnmobils erfolgreich beim Landgericht durchgesetzt.

Anfechtung des Kaufvertrag über ein Wohnmobil

Der Mandant hat mit der Klage die Anfechtung des Kaufvertrags über ein Wohnmobil wegen arglistiger Täuschung verlangt. Der Mandant hatte einen Mercedes Benz Sprinter Kastenwagen bei der Beklagten bestellt. Dieser sollte 3,5 t wiegen. Der Käufer hatte für das Wohnmobil insgesamt EUR 90.564,19 bezahlt. Der Bestellung lag die Preisliste der beklagten Verkäuferin zugrunde, die für bestimmte Sonderausstattungen auch das jeweilige Gewicht angibt. Der Kläger hat das Wohnmobil eher zufällig drei Jahre nach der Übergabe wiegen lassen. Er hat festgestellt, dass das ausgelieferte Wohnmobil mit gefülltem Kraftstofftank, ca. 70% gefüllten Gasflaschen und Fahrer ohne Frischwasser im Tank 3.340 kg gewogen hat. Der Käufer des Wohnmobils hat dann der Verkäuferin diesen erheblichen Mangel angezeigt und - da er keine Möglichkeit der Nachbesserung gesehen hat - die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Wohnmobil verlangt.

Die Erklärung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Wohnmobilkaufs

Der Käufer des Wohnmobils ließ dann über seine Rechtsanwälte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären und ließ unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern. Die Verkäuferin des Wohnmobils hat der arglistigen Täuschung widersprochen. Der Käufer des Wohnmobils konnte erfolgreich anfechten. Er hat die Anfechtung innerhalb der Frist des § 124 BGB erklärt. Nach der Kenntnis des Anfechtungsgrundes hat der Kläger die Anfechtung innerhalb eines Jahres an den Verkäufer gerichtet gehabt.

Die Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts beim Wohnmobil

Das Landgericht Heilbronn hat rechtskräftig festgestellt, dass das Leergewicht des Wohnmobils entgegen der Angaben im Fahrzeugschein nicht 3.095 kg, sondern 3.242,70 kg nach § 42 Abs.3 StVZO gewogen hat. Nach der DIN EN 1646-2 hat das Wohnmobil sogar ein Leergewicht von 3.442,70 gehabt. Der Sachverständige hatte das Leergewicht in dem Ausstattungszustand ermittelt, der in dem Übergabeprotokoll festgehalten worden war.

Die erforderliche Zuladung bei dem Wohnmobil

Aus den Feststellungen des Sachverständigen hat sich ergeben, dass sich für das Wohnmobil bei der vorgesehenen Nutzung durch 4 Personen eine notwendige Zuladung zwischen 320 kg und 330 kg ergibt. Daraus folgt ohne weiteres, dass - unabhängig ob das Leergewicht nach § 42 Abs.3 StVZO oder DIN EN 1646-2 ermittelt wird - die für eine Nutzung des streitgegenständlichen Wohnmobils mit 4 Personen übliche und als vertragsgemäß vereinbarte Zuladung nicht möglich ist.

Fazit der Entscheidung des Landgericht Heilbronn:

Für das Gericht steht objektiv fest, dass durch die Angaben des Leergewichts im Fahrzeugschein einerseits und dem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t in der verbindlichen Bestellung und in der Auftragsbestätigung andererseits der Käufer des Wohnmobils von der Verkäuferin darüber getäuscht worden ist, dass eine unproblematische Zuladung von ca. 400 kg möglich ist, was von vornherein illusorisch gewesen ist, da selbst nach der günstigsten Betrachtungsweise maximal eine Zuladung von 200 kg möglich war.

Vergleiche zu diesem Problemkreis auch die Entscheidungen OLG Hamm Urteil vom 10.09.2008 unter Az. 11 U 151/07 und OLG Nürnberg Urteil vom 14.11.2001, Az. 4 U 3372/01.