14. April 2015

Auffahrunfall

Auffahrunfall

Fährt ein Autofahrer von hinten auf das vor ihm stehende oder fahrende Fahrzeug auf, spricht gegen den von hinten auffahrenden grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins.

Das bedeutet, dass zunächst von einem Verschulden desjenigen, der von hinten auffährt, ausgegangen wird.

Es wird angenommen, der von hinten Auffahrende hat entweder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, ist zu schnell gefahren oder hat auf eine Geschwindigkeitsverminderung des Vordermannes zu spät reagiert.

Dies ist so, weil die Lebenserfahrung gezeigt hat, dass Auffahrunfälle in der Regel auf Unachtsamkeit des von hinten Auffahrenden zurückgehen.

Der Beweis des ersten Anscheins kann aber wiederlegt werden.

Ist der Vordermann zum Beispiel nach hintern gerollt oder hat er so abrupt gebremst, dass der hinter ihm Fahrende damit nicht rechnen musste, ist der Anscheinsbeweis erschüttert. Es ist dann zumindest von einem Mitverschulden des Vorausfahrenden auszugehen.

Wer hinter einem Fahrzeug fährt, braucht nur den normalen Bremsweg des vorausfahrenden Fahrzeugs einzukalkulieren.

Wer hinter einem Fahrzeug an einer roten Ampel steht, muss allerdings damit rechnen, dass der Vordermann, der bei grün losfährt, noch einmal stehen bleibt.

Obwohl es zunächst einmal danach aussieht, muss derjenige, der von hinten auf ein Fahrzeug auffährt, also nicht unbedingt der (allein) Schuldige sein.

Eine Prüfung des Sachverhalts und ein Blick in die umfangreiche Rechtsprechung können sich lohnen.

( Fahrstreifenwechsel)