10. April 2015

Bußgeldkatalog seit Mai 2014

Der Bußgeldkatalog ist beinahe 1 Jahr alt und noch oft kommt es vor, dass die Gerichte Probleme mit dessen Anwendung haben.

Hier eine kurze Zusammenfassung:

Zunächst einmal wurde das Verkehrszentralregister umbenannt in Fahr­eignungs­register. Dort kann man nach dem neuen Punktesystem nicht mehr 18, sondern nur noch 8 Punkte ansammeln.

Doch freuen Sie sich nicht zu früh! Denn natürlich lösen jetzt schon weniger Punkte eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde aus.

Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

Haben Sie 1-3 Punkte angesammelt, kommt es zu einer Vormerkung.

Davon werden Sie nicht benachrichtigt. Sie werden lediglich für die Bewertung Ihrer Fahreignung vorgemerkt.

Bei 4-5 Punkten folgt eine Ermahnung.

Diese ist gebührenpflichtig. Sie werden zu einer Veränderung Ihres Fahrverhaltens aufgefordert und auf die Möglichkeit hingewiesen, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abzubauen. Allerdings ist das nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich.

Hier sollten Sie beachten, dass nur in dem Punktebereich der Ermahnung ein Punkt abgebaut werden kann! Haben Sie einmal mehr als 5 Punkte angesammelt, ist ein Punkteabbau nicht mehr möglich!

Ist Ihr Punktestand auf 6-7 Punkte angestiegen, kommt es zu einer Verwarnung.

Auch sie ist gebührenpflichtig. Eine Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird angeordnet, führt aber nicht zu einem Punkteabbau!

Haben Sie 8 Punkte angesammelt, hat das den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.

Frühestens nach 6 Monaten darf Ihnen die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden, wenn Sie durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachweisen, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet sind.

Was wird eingetragen?

Welche Verkehrsverstöße eingetragen werden, und wie viele Punkte es für die einzelnen Verstöße gibt, ist in Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) abschließend geregelt.

Ein Verstoß kann mit bis zu drei Punkten erfasst werden.

Verwarnungen bis zu 55 Euro werden nicht eingetragen.

Ordnungs­widrigkeiten werden eingetragen, wenn sie mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet werden und wenn sie die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährden. Verkehrssünden, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden sind zum Beispiel das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder ein zu geringer Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug.

Ordnungs­widrigkeiten, die keine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs darstellen, führen unabhängig von der Höhe des Bußgelds zu keiner Eintragung mehr. Das sind vor allem Punkte für Verstöße gegen Fahrten­buch­auflagen und Kennzeichenvorschriften oder für Verstöße wegen des Befahrens von Umweltzonen.

Ordnungs­widrigkeiten werden mit 1 Punkt erfasst.

Für Ordnungs­widrigkeiten, die ein Regelfahrverbot nach § 25 StVG zur Folge haben können, gibt es 2 Punkte, zum Beispiel wenn Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, einen zu geringen Abstand einhalten oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr Ihre Fahrzeug führen.

Besonders schwere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr werden immer in das Fahr­eignungs­register eingetragen. Das sind:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Gefährdung des Straßenverkehrs

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Trunkenheit im Verkehr

Andere Straftaten werden nur dann eingetragen, wenn ein Fahrverbot nach § 44 StGB gerichtlich angeordnet wurde, zum Beispiel Nötigung oderfahrlässige Körper­verletzung.

Für Straftaten gibt es 2 Punkte. Wird bei einer Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, werden 3 Punkte eingetragen.

Voraussetzung für eine Eintragung ist immer, dass der Bußgeldbescheid, der Strafbefehl oder das Urteil rechtskräftig geworden sind. Ein Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird.

Wieviel „kosten“ die Verkehrsverstöße?

Viele Ordnungs­widrigkeiten wurden bis zum 1. Mai 2014 mit einem Bußgeld unter 60 Euro geahndet. Diejenigen Verkehrsverstöße, die sich auf die Sicherheit des Verkehrs besonders auswirken, wurden deshalb teurer. Damit können sie auch im neuen Punktesystem erfasst werden.

(€ früher) € jetzt

Handyverstoß (40 €) 60 €

Winterreifenpflicht (40 €) 60 €

Missachtung der Kindersicherungspflicht (40 €) 60 €

Missachtung der Kindersicherungspflicht bei Gefährdung (50 €) 70 €

Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt (50 €) 70 €

Vorfahrtverstoß (50 €) 70 €

Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich (40 €) 60 €

Fahren ohne Zulassung (50 €) 70 €

Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten (50 €) 60 €

HU-Frist um mehr als 8 Monate überzogen (40 €) 60 €

Fahren ohne Begleitung als 17jährige/r (50 €) 70 €

Einige Verstöße, die seit 01.05.2014 nicht mehr in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, wurden ebenfalls teurer. Damit soll erreicht werden, dass die Vorschriften bezüglich dieser Verstöße auch ohne Punkte befolgt werden:

Umweltzone

(40 €) 80 €

fehlendes Kennzeichen (40 €) 60 €

Abgedecktes Kennzeichen (50 €) 65 €

Verstoß gegen Fahrten­buch­auflage (50 €) 100 €

Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw (380 €) 570 €

Tilgungsfristen

Für neue Punkte ab dem 1. Mai 2014 gelten folgende Tilgungsfristen:

Verstöße mit 1 Punkt werden nach 2 ½ Jahren gelöscht, Verstöße mit 2 Punkten nach 5 Jahren, Taten mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Bis zum 1. Mai 2014 führte eine neue Eintragung zu einer Tilgungshemmung. Das heißt, ein neuer Verstoß führte dazu, dass ein bereits eingetragener Verstoß länger gespeichert blieb.

Zum 1. Mai 2014 ist die Tilgungshemmung entfallen, ein neuer Verstoß führt also nicht mehr dazu, dass ein bereits eingetragener Verstoß länger eingetragen bleibt.

Für die alten Punkte, die vor dem 1. Mai 2014 eingetragen wurden, gelten allerdings die alten Tilgungsfristen und die bereits bestehenden Tilgungshemmungen weiter.

Bis zum 1. Mai 2014 galt bei Ordnungs­widrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren, bei Straftaten von 5 bzw. 10 Jahren.

Was passiert mit den alten Punkten?

Punkte für Verkehrsverstöße, die nach dem neuen Punktesystem nicht mehr eingetragen worden wären, wurden zum 1. Mai 2014 automatisch gelöscht.

Die übrigen alten Punkte werden auf das neue System umgerechnet:

1-3 1 ÿ Vormerkung

4-5 2

6-7 3

8-10 4 ÿ Ermahnung

11-13 5

14-15 6 ÿ Verwarnung

16-17 7

Über 18 8 ÿ Entziehung der Fahrerlaubnis

Wenn Sie überprüfen wollen, ob Ihre alten Punkte auch wirklich gelöscht bzw. ordnungsgemäß umgeschrieben wurden, oder wenn Sie einfach wissen wollen, wie viele Punkte sie schon angesammelt haben, können Sie Ihren Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg erfragen.

Bei Fragen zu Verkehrsverstößen oder zu den Möglichkeiten, gegen einen Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder ein Urteil vorzugehen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.