
Diebstahl und Hehlerei bei Wohnmobilen:
Wer heute ein gebrauchtes Freizeitmobil kauft, muss sich vor Betrügern gut in Acht nehmen. Schließlich könnte das Fahrzeug unterschlagen worden sein. Und auch Vermieter müssen große Sorgfalt walten lassen.
Wohnmobil Vermietung und Haftung bei Betrug.
Unterschlagung eines Wohnmobils in der Vermietung des Wohnmobils:
Ein Rechercheanruf des ZDF-Teams von „Wiso“ hat in der promobil-Redaktion für Furore gesorgt: Die Unterschlagung von Reisemobilen.
Die Vorgehensweise ist einfach: Ein Reisemobil wird angemietet, während der Mietzeit mit gefälschten Papieren ausgestattet – und verkauft. Juristisch ausgedrückt: Eine fremde bewegliche Sache wird aus der Obhut seines Eigentümers entfernt und an einen gutgläubigen Käufer veräußert. Der Unterschied von Unterschlagung zu Diebstahl: Während beim Diebstahl vorausgesetzt wird, dass eine fremde bewegliche Sache gegen den Willen des Eigentümers weggenommen wird, bedarf es bei der Unterschlagung keiner Wegnahme.
Bei der Vermietung liegt der Fall so, dass der Vermieter ja gerade das Fahrzeug ganz bewusst in Erfüllung des Mietvertrags an den Mieter übergibt und diesem damit den Besitz einräumt. Wird das Fahrzeug nach Ende der Mietzeit nicht zurückgegeben, liegt eine Unterschlagung, aber kein Diebstahl vor. Und das ändert vieles. Insbesondere aus Sicht der Versicherung aber auch des Eigentumswechsel.
Wenn man beispielsweise zu einer Wohnmobil-Vermietung gehen würde und dort für eine Woche ein Fahrzeug mieten würde. Dafür legt man Personalausweise und Führerscheine vor und zahlt die Miete und Kaution gleich in bar. Kurze Zeit später rauschen die beiden Mieter mit dem fast neuen Mietmobil vom Hof, kehren aber nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück. Die sofort benachrichtigte Polizei stellt fest: Alle Papiere sind gefälscht, und das Fahrzeug vermutlich schon als Gebrauchtmobil an eine ahnungslose Privatperson verkauft.
Rechtsprechung zur Unterschlagung bei der Miete eines Wohnmobils.
Die erste Frage, die ich daraus ergibt: Wird der „gutgläubige“, und das ist bei einem Gerichtsprozess entscheidend, Käufer auch neuer (rechtmäßiger) Eigentümer des Reisemobils? Oder muss er es unter Umständen sogar wieder zurückgeben? Hier gibt das Bürgerliche Gesetzbuch Aufschluss: § 932 BGB besagt, dass auch Eigentum an einem Gegenstand erworben werden kann, wenn der Verkäufer nicht berechtigt ist, diesen zu verkaufen. Entscheiden hierbei ist, dass es sich um einen sogenannten „gutgläubigen“ Erwerb handelte, ein Käufer also „unwissend“ darüber war, dass der Verkäufer das Fahrzeug nicht hätte verkaufen dürfen.
So jedenfalls entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2013. Bei dem zu verhandelnden Fall hatte sich der Verkäufer eines Wohnmobils gegenüber dem Käufer als Eigentümer ausgegeben und die entsprechenden Papiere vorgelegt. Die Richter entschieden, dass zwischen der unter falschem Namen handelnden Person und dem Käufer ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war, weil in solch einer Situation nicht verlangt werden könne, dass jemand einen professionell gefälschten Fahrzeugbrief als unecht erkenne (Az. V ZR 92/12). In Auslegung von § 932 BGB wurde somit der Käufer gutgläubiger Eigentümer.
Andererseits hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 04.11.2010 entschieden, dass derjenige, der ein unterschlagenes Wohnmobil im Internet kauft wobei nur eine Handynummer angegeben war, nicht ein gutgläubiger Erwerber sein kann, weil die Aushändigung eines scheinbar echten Fahrzeugbriefs nicht ausreicht, um die Gutgläubigkeit des Erwerbers zu begründen, wenn daneben zahlreiche Indizien darauf deuten, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist (hier: fehlende Papiere und Schlüssel; Barzahlung eines hohen Betrags auf einem Parkplatz; eklatante Rechtschreibschwäche eines angeblichen Polizisten).
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 29.11.2017 entschieden, dass zu den Mindestanforderungen an den gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig gehört, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt. Das Fehlen des Zweitschlüssels schließt den gutgläubigen Erwerb an einem Fahrzeug für sich noch nicht aus; maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls.
Auch das OLG Karlsruhe geht in der Entscheidung vom 29. 3. 2012, (9 U 143/10) davon aus, dass man je nach den Umständen des Einzelfalls Eigentum als gutgläubiger Erwerber erwerben kann, obwohl das Wohnmobil unterschlagen war.
Versicherungsfall bei einem Wohnmobil in der Vermietung?
Die zweite Frage, die sich zwangsläufig anschließt: Tritt bei solch einem Fall die Versicherung ein, oder geht der ursprüngliche Besitzer, in diesem Fall der Vermieter, leer aus? Das erklärt Christos Vardis, Geschäftsführer des Versicherungsbüros ESV-Schwenger in Stuttgart: „Um bei einer Unterschlagung entsprechend abgesichert zu sein, müssen gewerbliche Vermieter zur bestehenden Selbstfahrer-Vermietversicherung einen Zusatzbaustein buchen, in diesem Fall die Unterschlagungsversicherung. Der Preis hierfür richtet sich nach dem Neupreis/Listenpreis des Wohnmobils. Eine „normale“ Kfz-Police beinhaltet keine Unterschlagung. Deshalb ist es wichtig, die Versicherungspolice genau zu überprüfen – und diesen Baustein dazuzubuchen, wenn er nicht enthalten ist“.
Licht ins Versicherungs-Kauderwelsch bringt Fachanwalt Manfred Zipper aus Schwetzingen: „Genau die grundsätzliche Befugnis des KFZ Reparaturbetriebs, des Hotelangestellten etc. und die von diesen erfolgte Unterschlagung würde dann zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen.
Ich rate jedem, der sein Fahrzeug mehrere male (auch über die verschiedenen Internetplattformen) im Jahr zur Anmietung anbietet, zum Abschluss der speziellen Bausteine der Vermieterversicherung. Die Prämien können ja dann auf den Mieter umgelegt werden. Ich halte es aber für grob fahrlässig, diese Vermieterversicherung (gerade dann, wenn man über das Internet vermietet) nicht abzuschließen.
Im Wesentlichen geht es dann noch um den Begriff der „groben Fahrlässigkeit“. So ähnlich wie es bei dem steckengelassenen Fahrzeugschlüssel, oder der offenstehenden Schiebetür ist, das Stehenlassen des Wohnmobils mit laufendem Motor in einer europäischen Großstadt, so ist es auch bei der Unterschlagung des Fahrzeugs“. Wer hier nicht von vorneherein grob fahrlässig handeln will, der sollte bei dem Verkauf / Ankauf des Fahrzeugs besondere Sorgfalt walten lassen. Der Kauf sollte nicht ohne die Vorlage des originalen Fahrzeugbriefs durchgeführt werden, am besten man schaut in den Brief, wer der Voreigentümer ist. Wenn es dort „Ungereimtheiten“ gibt oder wenn der Kaufpreis viel zu günstig ist, dann sollte man den Kaufvertrag nicht abschließen.
Das Ergebnis bei grober Fahrlässigkeit ist: Die Versicherung muss bei einer Veruntreuung nichts bezahlen.
Kauf eines Wohnmobils? Unterschlagung?
Und wie sieht es auf der anderen Seite aus, wenn man ein gebrauchtes Freizeitfahrzeug von privat kaufen möchte, beispielsweise über Internetportale oder Kleinanzeigen? Wie können sich Käufer schützen? Worauf sollte geachtet werden. Die professionellen Wohnmobil- und Caravan- Händler müssen auch noch Gewährleistung auf das Fahrzeug geben.
Gerade Fahrzeug-Marktplätze im Internet kennen den boomenden Reisemobilmarkt und wissen von der damit einhergehenden Attraktivität für Betrüger, deren Methoden immer dreister werden. Deshalb haben viele der Plattformen auch Hinweise und Ratschläge aufgelistet, die Käufern helfen können, rechtzeitig ein unseriöses Angebot zu erkennen.
Grundsätzlich gilt: Niemals Geld an unbekannte Personen überweisen, keine Zahlungen ins Ausland tätigen und keine Vorauszahlungen leisten.
Rechtsanwalt Manfred Zipper rät sogar dazu, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, wenn man vermeintlich einen Hehler angetroffen hat. Findet die Kommunikation ausschließlich per E-Mail statt und gibt es keine erreichbare Telefonnummer, sollte von einer weiteren Verhandlung abgesehen werden. Gleiches gilt auch für diese Fälle: Der Verkäufer bietet an, das Fahrzeug zu liefern, fordert dafür aber eine hohe Anzahlsumme, die bereits im Voraus entrichtet werden muss; der Verkäufer bietet das Fahrzeug als sofort verfügbar an, verlangt aber für die Überführung aus einem anderen Land einen Vorschuss in Höhe von mehreren tausend Euro.
Für Privatpersonen ist es manchmal gar nicht so einfach, einen realistischen Preis festzustellen, doch schon ein Anruf bei einem Händler oder Hersteller kann Klarheit schaffen. Oft helfen auch Vergleiche in verschiedenen Onlineportalen, um sich einen guten Überblick zu verschaffen. Vorsicht ist immer geboten, wenn der Verkäufer versucht Druck aufzubauen und auf schnellstmöglichen Geldtransfer pocht.
Zögern Sie nicht und verständigen vorab einen Rechtsanwalt und lassen Sie ggfls. diesen den Vertrag und seine Abwicklung prüfen. Sie sind dann in jedem Fall abgesichert, so Rechtsanwalt Manfred Zipper.
Ebenfalls verdächtig: Dumpingpreise. Ein unfallfreies teilintegriertes Wohnmobil einer gefragten Marke, dass gerade mal drei Jahre alt ist, kann nicht für 30.000 Euro über den Tisch gehen. Bei einem solchen Angebot muss ein Käufer stutzig werden. Ähnlich verhält es sich mit Angeboten, bei denen ein Verkäufer für eine andere Person agiert, wie beispielsweise für den erkrankten Onkel oder den verstorbenen Opa, und deshalb keine Fahrzeugbesichtigung möglich ist. Auch wer gar nichts über die Historie des Fahrzeugs weiß, keine Ahnung von der Technik hat und auch die Einbauten nicht kennt, sollte mit Vorsicht behandelt werden.
Selbst kurz vor dem Vertragsabschluss gibt es noch einiges zu beachten, um einen gutgläubigen Eigentumserwerb zu vollziehen. Dazu muss ein Käufer alle bei einem Autokauf üblichen und angemessenen Vorsichtsmaßnahmen wahrnehmen, sich also Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung I und II) sowie Ausweis des Verkäufers zeigen lassen und die Namen in den Dokumenten vergleichen. Gibt es hier Ungleichheiten oder Hinweise auf Fälschung, muss der Käufer von einem Kauf die Finger lassen, denn bei mangelnder Sorgfalt kann kein gutgläubiger Eigentumserwerb geltend gemacht werden.