05. Juli 2016

Ersatz-Wohnmobil oder Nutzungsersatz

Ersatz–Wohnmobil oder Nutzungsersatz

Ein Ersatzwohnmobil oder ein Nutzungsersatz steht dem Geschädigten eines unfallbeschädigten Wohnmobiles grundsätzlich zu.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2015 unter dem Aktenzeichen 331 O 15/15 gilt, dass dann, wenn der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Wohnmobil eine nicht aufschiebbare Urlaubsreise anzutreten beabsichtigt hat, ihm der Schädiger Ersatz der Kosten für die Anmietung eines anderen Wohnmobiles schuldet. Nach der erfolgten Reparatur kann der Geschädigten sogar die Transportkosten für die Verbringung des eigenen Wohnmobiles zum Urlaubsort zu verlangen, wenn die Kosten geringer sind, als die andernfalls anfallenden weiteren Mietwagenkosten. Insofern gehören zu den gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Schaden auch die Kosten für ein Ersatz- Wohnmobil. Denn der Schädiger schuldet nicht nur die Reparaturkosten, sondern er haftet dem Geschädigten für sämtliche entstandenen Schäden. Er muss den Zustand wiederherstellen, der bestanden haben würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Der Schädiger muss dem Wohnmobilfahrer den dafür erforderlichen Geldbetrag ersetzen. Das bedeutet, er muss die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten Wohnmobilfahrers für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nach diesen Grundsätzen sind sämtliche vom geschädigten Wohnmobilisten getätigten Aufwendungen ersatzfähig. Hierzu gehören auch die Anmietung eines Wohnmobiles sowie die Verbringungskosten für das Wohnmobil. Eine Nutzungsentschädigung für ein allein, und nur ausschließlich zu Freizeitzwecken dienendes Wohnmobil wird nicht gewährt. Denn der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen zu Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.