10. April 2015

Gebrauchtwagen Gewährleistungsausschluss

Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagen

Wurde ein Kaufvertrag über eine Sache geschlossen und ist diese mangelhaft, stehen dem Käufer gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche zu.

Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz vom Verkäufer verlangen.

Die Gewährleistungsansprüche können vertraglich beschränkt werden.

Der Verkäufer ist Unternehmer

Unternehmer ist derjenige, der Autos gewerblich verkauft.

Ein Unternehmer kann die Gewährleistungs­rechte eines privaten Käufers nicht komplett ausschließen, § 475 Abs. 1 BGB.

Bei gebrauchten Sachen, also auch bei Gebrauchtwagen, kann der Verkäufer jedoch die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen, § 475 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens seine Gewährleistungsansprüche nur bis zu einem Jahr nach Ablieferung des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen kann.

Verkäufer ist Privatmann

Verkaufen Sie als Privatmann Ihr Gebrauchtfahrzeug oder geben Sie es bei einem Neuwagenkauf in Zahlung, können Sie die Gewährleistungsansprüche des Käufers des Gebrauchtwagens/des Verkäufers des Neuwagens vollständig ausschließen!

Geben Sie Ihr Fahrzeug also im Rahmen eines Neuwagenkaufs bei einem gewerblichen Verkäufer in Zahlung, und zeigen sich sodann Mängel an dem in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen, kann der Verkäufer des Neuwagens Ihnen gegenüber keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen.

Für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, können die Gewährleistungs­rechte nicht ausgeschlossen werden. Wer also als Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Unfallschaden des Gebrauchtfahrzeugs verschweigt, haftet auch bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss, wenn der Käufer dann doch noch entdeckt, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.

Die Möglichkeit, bei der Inzahlunggabe eines Gebrauchtfahrzeugs die Gewährleistung auszuschließen, wird oft übersehen.

Besonderheiten bestehen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Außerdem führt nicht jede vermeintlich sicher formulierte Klausel auch zu einem Gewährleistungsausschluss.

Sollten Sie daher Ihren Gebrauchtwagen verkaufen oder ankaufen wollen, sollten Sie auf genaue Formulierungen achten, um Ihre Haftung möglichst einzuschränken, und den Vertrag am besten durch einen Rechts­anwalt überprüfen lassen.