10. Mai 2016

Mangel des Wohnmobils bei beschränkter Nutzbarkeit

Mangel des Wohnmobils bei beschränkter Nutzbarkeit der Sitzplätze. Ein Wohnmobil eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, wenn es für vier Personen zugelassen ist, eine Nutzung von zwei (Not-)Sitzen durch zwei Personen mit einem als durchschnittlich angenommenen Körpergewicht von 75 kg aus Gewichtsgründen aber nicht gleichzeitig mit der Nutzung eines Stauraums erfolgen kann. Zu der Beschaffenheit nach § 434 Absatz I 2 Nr. BGB gehören dabei auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondere in der Werbung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte § 434 Absatz I 3 BGB. Ob das Wohnmobil mangelhaft ist oder ob es nicht mangelhaft ist, richtet sich zum Einen nach der Antwort auf die Frage nach der zugesicherten Eigenschaft: Es gibt Gerichte die sehen schon in der Internetanzeige bei www.mobile.de eine zugesicherte Eigenschaft. Es muss sich um eine Eigenschaft an dem Wohnmobil handeln, für deren Vorhandensein der Verkäufer einsteht. Daneben sind Mängel am Wohnmobil denkbar, wenn das Wohnmobil nicht der Sollbeschaffenheit entspricht. Wenn also beispielsweise die Heizung nicht richtig heizt, wenn das Frontrollo nicht ordnungsgemäß öffnet oder ordnungsgemäß schließt. Wenn ein Mangel an Ihrem Wohnmobil vorhanden sein sollte, fragen Sie sich, ob Sie den Kaufpreis mindern sollen, ob Sie Schadensersatz verlangen sollen, ob Sie vom Kaufvertrag zurücktreten sollen. Sie sollten sich an die Rechtsanwälte Zipper & Partner wenden, die seit vielen Jahren sich schon an den verschiedensten Gerichten in Deutschland für Mandanten im Wohnmobil­recht gestritten haben und dabei auch schon schöne Erfolge erzielt haben. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind Ihre Rechtsanwälte rund um das Wohnmobil­recht. Sie bezeichnen sich auch als Rechtsanwälte, die über eine besondere Expertise im Bereich Wohnmobil­recht verfügen. Zu Fragen im Wohnmobil­recht, ob Sie einen Rücktritt erklären, ob Sie Minderung des Kaufpreises verlangen oder sonstige Probleme in Bezug auf ein mangelhaftes Wohnmobil haben: Die Rechtsanwälte Zipper & Partner stehen Ihnen bundesweit zur Verfügung.