18. Januar 2019

Messe CMT Stuttgart Januar 2019

Erfahrungen von der CMT Stuttgart 2019

Wir waren auf der Messe CMT Stuttgart im Januar 2019 und sind stark beeindruckt: Die Wohnmobile scheinen immer größer und auch immer schwerer zu werden. Nicht nur die Wohnmobile von Morelo, Concorde, Homer und viele andere, sondern auch die Kastenwagen werden immer mehr zu Luxusmobilen.

Aus diesem Grund empfehlen wir unseren Mandanten gerade dann, wenn es um ein Wohnmobil geht, das weniger als 3,5 to wiegen soll, besonders genau hinzuschauen. In diesen Fällen haben wir schon erfolgreich für unsere Mandanten Rückabwicklungen von Kaufverträgen durchgefochten.  So hat unter anderem das Landgericht Heilbronn und auch schon das Landgericht Düsseldorf wegen des Übergewichts eines Wohnmobils nicht nur aus Gewährleistung, sondern wegen einer arglistigen Täuschung uns Recht gegeben.

Gerade im Grenzbereich von 3,5 to muss man genau auf die Gewichtsangaben des Herstellers des Wohnmobils achten. Die Verwiegung eines Wohnmobils hat dann nach § 42 Abs.3 StVZO zu erfolgen. Einer anderen Art und Weise der Verwiegung widersprechen wir stets, da es aus unserer Sicht nicht auf eine europäische Richtlinie ankommt, sondern alleine auf den Gesetzeswortlaut der Straßenverkehrszulassungsordnung. Diese Vorschrift besagt exakt, welches Gewicht ein Wohnmobil haben darf, bzw. wie es zu wiegen ist.

Da auch die Anhänger immer größer werden, die an den Wohnmobilen hängen, weisen wir unsere Mandanten auch diesbezüglich darauf hin, exakt auf die Möglichkeit der Anhängerlast zu schauen. Einen Blick in die Zulassungspapiere sollte jeder unbedingt vor dem Kauf werfen.

Der Kauf eines Wohnmobils auf der Messe

Der Kauf eines Wohnmobils auf der Messe unterliegt regelmäßig nicht den Vorschriften des Haustürwiderrufsrechts. Denn der Käufer wird regelmäßig beim Kauf des Wohnmobils auf der Messe nicht überrumpelt und eine Haustürsituation besteht auf der Messe nicht.

In der Regel besteht also beim Kauf eines Wohnmobils auf der Messe kein Widerrufsrecht.

Der EuGH hat aber entschieden: Ein Aussteller, der seine Produkte ausschließlich auf Messen vertreibt, verkaufte einem Kunden auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin einen Dampfstaubsauger für 1.600 Euro, ohne ihn über ein Widerrufsrecht zu belehren. Nach geltendem EU-Recht können Verbraucher in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen von einem Kauf zurücktreten, wenn sie die Ware oder Dienstleistung online oder außerhalb eines Geschäfts gekauft haben. Der Bundesgerichtshof rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an, um klären zu lassen, ob es sich bei einem Messestand, den ein Unternehmer zum Verkauf seiner Produkte nutzt, um "Geschäftsräume" handelt.

Nach dem EuGH muss der Messestand für Durchschnittsverbraucher als Verkaufsstand erkennbar sein. das gilt auch beim Kauf eines Wohnmobils auf der Messe.

Aus Sicht des EuGH ist dies der Fall, wenn sich ein Messestand in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstelle, an dem der Unternehmer, der ihn innehabe, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübe, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen könne, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird. Es kommt also darauf an, ob für den Kunden klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Verkaufsstand handelt.