14. April 2015

Nutzungsausfall bei Wohnmobilen

Nutzungsausfall bei Wohnmobilen

Wenn Sie Ihr Wohnmobil aufgrund eines Unfalls oder eines Mangels reparieren lassen müssen, steht es Ihnen natürlich für die Zeit der Reparatur nicht zur Verfügung.

Ein PKW-Fahrer könnte für diese Zeit Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Aber gilt das auch für Wohnmobile…?

Nutzungsausfallersatz beschränkt sich auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.

Der Ausfall der zeitweise nicht nutzbaren Sache muss einem wirtschaftlichen Schaden gleichkommen.

Ein PKW-Fahrer, der nur dieses eine Fahrzeug zur Verfügung hat, mit dem er täglich zur Arbeit fährt, die Kinder von der Schule abholt und seine Einkäufe erledigt, hat an dem zeitweisen Verlust seines Fahrzeugs ganz schön zu knabbern - und bekommt deshalb Nutzungsausfallentschädigung.

Stellt sich der zeitweise Verlust nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden, gibt es keinen Ersatz.

Egal wie oft und lange Sie mit Ihrem Wohnmobil verreisen – es dient meist „nur“ der Freizeitgestaltung. Dass Sie Ihr Wohnmobil für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, mag Sie noch so hart treffen – in der Regel besteht deshalb kein Anspruch auf Nutzungsausfall.

Die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit und die Einbuße, die Ihre Freizeit durch den zeitweisen Verlust des Wohnmobils erleidet, sind zwar ärgerlich, stellen aber keinen wirtschaftliche Schaden dar (BGH, Urteil vom 10. 6. 2008 - VI ZR 248/07).

Anders wurde nur in einem Fall entschieden, in dem das Wohnmobil wie ein PKW für Fahrten zur Arbeit und als tägliches Transportmittel genutzt wurde (OLG Celle, Urteil vom 8. 1. 2004 - 14 U 100/03). Da es statt eines PKW genutzt wurde, bestand auch ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls.

Wird eine Urlaubsreise bei einem auf Wohnmobilreisen spezialisierten Reiseveranstalter gebucht, und kommt es zu „Ausfällen“ des Wohnmobils können Ansprüche wegen eines Reisemangels gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 - 22 S 46/11).