30. Juli 2011

OLG Brandenburg zum Neuwagen

Das brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich mit einem Rechtsstreit zu befassen, in dem der Käufer eines Wohnmobils als Kläger und der Verkäufer dieses Fahrzeugs als Beklagter sich darum stritten, ob ein Wohnmobil, das der Kläger beim Beklagten mit Kaufvertrag vom 26.11.2005, ihm ausgeliefert am 26.06.2006, gekauft hatte die Besonderheit aufwies, dass dessen Chassis bereits am 30.11.2004 unstreitig in Spanien erst zugelassen worden war. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, es handele sich nicht um ein Neufahrzeug.

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Beklagte das Fahrzeug an den Kläger als fabrikneu verkauft hatte.

Das erkennende Gericht hat noch einmal den Grundsatz zum Thema" Neuwageneigenschaft" wiederholt, den der BGH in NJW 2004,160 gesetzt hat:" fabrikneu ist ein Neuwagen regelmäßig, wenn und solange das Modell des Kraftfahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen."

In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit hatte sich der Kläger insbesondere darauf berufen, dass zwischen Herstellung und Auslieferung des Fahrzeugs mehr als zwölf Monate liegen. Als Basiszeitpunkt dieser Berechnung hat er die unstreitig erfolgte Erstzulassung des Chassis in Spanien am 30.11.2004 genommen. Allerdings ist das Brandenburgische Oberlandesgericht dem Kläger mit der Berechnung dieses Zeitpunktes nicht gefolgt. Es hat klar unterschieden, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich das Chassis, also das Fahrgestell mit Führerhaus und Antriebsstrang zugelassen worden war, nicht jedoch das komplettierte Wohnmobil. Nach der Rechtsmeinung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beginnt die Jahresfrist, von der der BGH in NJW 2004,160 spricht erst mit der vollständigen Herstellung des Fahrzeugs, also der festen Verbindung der ausgebauten Wohnmobilkabine auf das Fahrgestell. Erst von diesem Zeitpunkt an ist das Fahrzeug als Wohnmobil verkaufsfähig. Anders als das dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall handelt es sich vorliegend nicht um einen bereits 18 Monate vor Auslieferung vollständig fertig gestellten Pkw, der während dieses Zeitraums beim Händler" auf Halde" gestanden hat. Von diesem" auf Halde stehen" konnte im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Dabei hat das erkennende Gericht durchaus nicht verkannt, dass das Chassis als Teil des letztendlich sehr viel später hergestellten Wohnmobils in der Zwischenzeit durchaus dem vom BGH genannten Alterungsprozess unterlag und hinsichtlich derer zum Beispiel auch eine Materialermüdung allein durch Zeitablauf eintreten konnte. Daraus folgt jedoch nach der Meinung des Gerichts nicht,“ dass ein Fahrzeug allein deshalb nicht mehr als fabrikneu angesehen werden kann, weil bestimmte-auch wesentliche-Einzelteile des Fahrzeugs bei Auslieferung, nicht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bereits vor mehr als einem Jahr hergestellt worden sind. Von einer Herstellung des Fahrzeugs, ab der die Frist von zwölf Monaten beginnen soll, kann nicht ausgegangen werden, wenn lediglich das Chassis an den Wohnmobilhersteller ausgeliefert wird und erst dort-möglicherweise unter Berücksichtigung bestimmter Sonderwünsche des Kunden-mit dem Fahrzeugaufbau versehen und damit endgültig zu einem Wohnmobil zusammengesetzt wird." Eine längere Standzeit hatte es im entschiedenen Fall zwischen der endgültigen Herstellung des Wohnmobils, also dem zusammenfügen des Chassis ist mit der Kabine nicht gegeben.

Das Gericht hat sich auch mit dem Thema der" Verkürzung der Garantiezeit" befasst und dazu ausgeführt, dass für den Lauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist die kodifizierten Bestimmungen bzw. vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten, denen zufolge Sachmängelansprüche nach zwei Jahren beginnend mit der Auslieferung des Fahrzeugs verjähren. Es könne, so dass Brandenburgische Oberlandesgericht nicht die Rede davon sein, dass die Gewährleistungsfrist haben 30.11. 2004 zu laufen begonnen hat. Demnach könne von einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht die Rede sein.

Ich persönlich vertrete die Meinung, dass man durchaus die Rechtsmeinung des Klägers als die zutreffende bezeichnen könnte. Meines Erachtens ist insbesondere dem Alterungsprozess des Chassis durch dieses Urteil nicht in vollem Umfange Rechnung getragen worden. Schließlich unterlag dieses Chassis immerhin 19 Monate länger dem Alterungsprozess allein durch seine Existenz als die Kabine des Fahrzeugs. Aber das Urteil ist rechtskräftig.

Geschrieben von Frederick Pitz am Samstag, 30. Juli 2011