14. April 2015

Unfall mit Rettungswagen

Unfall mit Rettungswagen

Nach § 35 und 38 StVO haben Rettungswagen Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Zum Beispiel muss einem Einsatzfahrzeug mit eingeschalteten Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn geschaffen werden.

Ein Fahren ohne Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer ist den Fahrern von Einsatzfahrzeugen aber nicht erlaubt.

Nach § 35 Abs. 8 StVO haben sie nämlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen.

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss sich immer vergewissern, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben und nicht gefährdet werden.

Zum Beispiel führen die § 35 und 38 StVO nicht zu einer Umkehrung des Vorfahrtsrechts.

Die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen bleibt unberührt, sie gestattet dem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs also nicht ohne weiteres, bei einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage weiter zu fahren oder das Gebot „rechts vor links“ zu missachten.

Haben die anderen Verkehrsteilnehmer einen Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn bemerkt, müssen sie auf ihr Vorfahrtsrecht grundsätzlich vorübergehend verzichten.

Das mit Sonderrechten ausgestattete Einsatzfahrzeug darf wiederrum nur dann bei rotem Ampellicht oder entgegen dem Gebot „rechts vor links“ in die Kreuzung einfahren, wenn sich sein Fahrer vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, in die Kreuzung einzufahren, eingestellt haben.

Kann sich der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs nicht sicher sein, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben, darf er sich nur im Schritttempo bewegen und sich in die Kreuzung nur hinein tasten.

Für Fahrer eines Einsatzfahrzeuges gilt also immer:

Die Vorsicht muss umso größer sein, je weiter sich über die geltenden Verkehrsregeln hinweggesetzt wird.

Ist die Verkehrslage also besonders unübersichtlich, müssen auch Fahrer von Rettungswagen besonders langsam und vorsichtig fahren.

Auch wenn sie auf dem Weg sind, Menschenleben zu retten, dürfen sie dafür nicht weitere Personen gefährden.

Haben Sie einen Unfall mit einem Rettungsfahrzeug, sind Sie also nicht vollkommen rechtlos gestellt.

Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Rechte auch durchzusetzen!