11. April 2015

Wohnmobil Herstellergarantie

Die Herstellergarantie beim Autokauf

Garantieansprüche gegen den Hersteller macht dieser in der Regel davon abhängig, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß unter Verwendung von Original-Ersatzteilen bei einem Vertragshändler gewartet wird.

Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Jahr 2011 mit einer durch Saab gewährten Herstellergarantie befasst:

Dem Kläger wurde bei Erwerb des Fahrzeugs eine Urkunde über eine “Saab-Protection”-Garantie ausgehändigt.

In den Garantiebedingungen hieß es unter anderem:

"2. Allgemeines

Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. ...

4. Garantie-Dauer

Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. ...

6. Garantievoraussetzungen

Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:

-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.

-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.

Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen."

In dem Serviceheft war vorgeschrieben, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist.

Bei einem Kilometerstand von 69.580 km trat ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf. Die bei 60.000 km fällige Inspektion hatte der Kläger nicht durchführen lassen. Er wollte sie bei der Reparatur der Dieseleinspritzpumpe nachholen.

Da die Inspektion nicht rechtzeitig durchgeführt worden war, hat der Fahrzeug­hersteller die kostenlose Reparatur abgelehnt und dem Kläger EUR 3.138,23 in Rechnung gestellt.

Der BGH hat entschieden, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, die die Garantie unabhängig davon ausschließt, ob eine unterlassene Wartung überhaupt ursächlich für den Garantiefall war. Dies gilt allerdings nur, wenn die Garantie gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt wurde.

Hat ein Käufer also für die Garantie ein gesondertes Entgelt gezahlt, oder hat die Garantie den Gesamtkaufpreis des Fahrzeugs erhöht, darf der Hersteller in den Garantie­vereinbarungen die Garantieleistung nur ausschließen, wenn die unterlassene Wartung in einer Vertragswerkstatt auch die Ursache für den Schaden war.

Zahlt der Käufer Geld für die Garantie, verliert er also nicht gleich seinen Garantieanspruch, wenn er einmal eine Wartung nicht pünktlich bei einer Vertragswerkstatt durchführen lässt – außer das Nicht-Durchführen der Wartung war die Ursache für den Schaden.

Ist die Herstellergarantie unentgeltlich, braucht der Hersteller die Garantieleistung nicht davon abhängig machen, dass der Schaden auf die unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Bekommt der Käufer die Garantie „umsonst“, muss er auch etwas dafür tun: in diesem Fall die Wartungen regelmäßig bei einer Vertragswerkstatt durchführen lassen. Kommt es nach einer nicht durchgeführten Wartung zu einem Schaden, hat der Käufer keinen Garantieanspruch gegen den Hersteller – egal, ob dir nicht durchgeführte Wartung ursächlich für den Schaden war oder nicht.