10. April 2015

Wohnmobil Inzahlungnahme

Wohnmobil Inzahlungnahme – was passiert bei Mängeln?

Die Inzahlungnahme ist ein beliebtes Mittel, um den Kaufpreis für ein neues Fahrzeug zu vermindern.

Der Käufer des neuen Fahrzeugs gibt dabei seinen alten Gebrauchtwagen beim Verkäufer in Zahlung und begleicht so einen Teil des Kaufpreises für den Neuwagen (Zahlung an Erfüllung statt).

Bei Mängeln an dem Neufahrzeug kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten:

In diesem Fall wird der Neuwagen an den Verkäufer zurückgegeben, der Gebrauchtwagen wird an den Käufer zurückgegeben. Der Kaufpreis für das Neufahrzeug ist dem Käufer ebenfalls zu erstatten.

Wenn der Verkäufer den Gebrauchtwagen bereits weiterverkauft hat, muss er Wertersatz leisten, § 346 Absatz 2 Nr. 2 BGB.

Bei Mängeln an dem Gebrauchtwagen wird nicht der ganze Vertrag rückabgewickelt:

Der Käufer des Neufahrzeugs muss den alten Gebrauchtwagen zurück nehmen und den Restpreis für den Neuwagen bezahlen. Der Neuwagen muss bzw. darf dem Verkäufer also nicht zurückgegeben werden.

Dies ist so, weil über den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen kein „eigener“ Vertrag zustande kommt, sondern dieser nur als Zahlungsmittel dient. Ist das Neufahrzeug, über das der Kaufvertrag zustande kam, nicht mangelhaft, soll der Vertrag insoweit auch bestehen bleiben.

Wollen Sie vermeiden, dass Sie wegen Mängeln an Ihrem Gebrauchtwagen vom Verkäufer in Anspruch genommen werden (Rücknahme des Gebrauchtwagens und Zahlung des Restkaufpreises für den Neuwagen), sollten Sie einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren (ÿ Artikel Gewährleistungsausschluss).