30. Juli 2011

Wohnmobil Nutzungsentschädigung - Freizeitgedanke

Wohnmobil Nutzungsentschädigung - Freizeitgedanke

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit der Entscheidung vom 16.12.08 erklärt, dass der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung begründet.

Dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung des § 253 BGB. Hiernach ist ein immaterieller Schaden nur ausnahmsweise ersatzfähig, nämlich nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Der zeitweilige Nutzungsverlust eines Wohnmobils für Freizeitzwecke stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als vermögensrechtlicher Schaden, sondern als individuelle Genussschmälerung dar. Die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen Mobilität jederzeit besonders intensiv gestalten zu können, entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung.

Durch das Urteil des BGH vom 10.06.2008, VI ZR 248/07 ist höchstrichterlich geklärt, dass der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines zu reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung begründet.

Geschrieben von Frederick Pitz am Samstag, 30. Juli 2011