04. November 2016
Wohnmobil ohne Herstellergarantie
Wenn ein Wohnmobil ohne Herstellergarantie ausgeliefert wird, kann dem Wohnmobil ein Beschaffenheitsmerkmal nach § 434 Abs. 1 BGB fehlen, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Sachmangel begründet ist. Im Fall, dass eine Herstellergarantie, mit der der Verkäufer des angebotenen Wohnmobils geworben hat, aufgrund von Manipulationen am Tacho, also am Kilometerstand des Wohnmobiles, nicht eingreift, liegt ein Sachmangel vor. Noch vor mehr als zehn Jahren hatte der BGH entschieden, dass in einem solchen Fall, in dem einem Wohnmobil die Herstellergarantie fehlt oder diese bei Übergabe des Fahrzeuges bereits teilweise abgelaufen war, ein Sachmangel nicht vorliegt. Denn Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des Fehlerbegriffes des damaligen § 459 I BGB könnten sich zwar auch aus rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes Wohnmobil zu seiner Umwelt ergeben, doch müssten diese Beziehungen – so hat der BGH seinerzeit entschieden – in der Beschaffenheit dieses Kaufgegenstandes selbst ihren Grund haben. Nunmehr liegt in der Vorschrift des § 434 I BGB im Verhältnis zu der Vorschrift des § 459 I BGB alte Fassung ein erheblich erweiterter Sachmangelbegriff vor. Die streitgegenständliche Herstellergarantie stellt also eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Dass dem Nichtbestehen einer solchen Herstellergarantie, insbesondere bei einem Wohnmobil potenziell großes wirtschaftliches Gewicht zukommt, war bereits 1996 klar gewesen. Den Einfluss auf die Wertschätzung des Wohnmobiles hat das Garantieverhältnis zwischen dem Hersteller und dem Käufer dieses Kraftfahrzeuges also ohnehin. Die Tatsache, dass die Herstellergarantie ihren Grund nicht in der Beschaffenheit der Kaufsache selbst hat, ihr also nicht anhaftet, spielt in der heutigen Rechtssprechung keine Rolle mehr.
Vor dem Hintergrund, dass der Verkäufer für das von ihm angebotene Wohnmobil mit der Herstellergarantie geworben hat, liegt jedenfalls ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Es fehlt also an Eignung der Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung. Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob zwischen den Kaufparteien bezüglich dieser Garantie eine Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. Er hat bereits nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Sachmangel angenommen.
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Manfred Zipper
Rechtsanwalt