12. August 2015

Wohnmobil Wasserschaden

Wohnmobil Wasserschaden: In einer klaren und eindeutigen Entscheidung hat ein bayerisches Landgericht entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, wenn der Verkäufer dem Käufer durch das Setzen eines Kreuzchens in ein offenes Feld und und dem Käufer die Angabe macht „kein Wasserschaden“. Zwischen dem Verkäufer des Wohnmobils und dem Käufer des Wohnmobils wurde ein Privatverkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung abgeschlossen . Die Parteien haben hierzu das Formular ADAC-Kaufvertrag genutzt. Es erfolgten die Angaben durch Ankreuzen eines Kästchens: „Käufer garantiert, dass das Wohnmobil in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Wasser-/Feuchtigkeitsschaden erlitten hat.“ Zusätzlich hierzu erfolgte auf Nachfrage eine mündliche Verneinung. Die arglistige Täuschung des Käufers durch den Verkäufer und die blanke „Angabe ins Blaue hinein“ trotz eindeutiger Erkennbarkeit bei entsprechender Kontrolle führte zum erfolgreiche Rücktritt, nachdem der Käufer des Wohnmobils dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.

Die Angabe des Verkäufers im Kaufvertrag – hier Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens –, dass das Wohnmobil keinen Wasser-/Feuchtigkeitsschaden erlitten hat, ist eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der Vorschrift § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB. Dies gilt umso mehr, wenn der Verkäufer Nachfrage einen Wasserschaden verneint hat. Ein pauschaler formularmäßiger Sachmängelhaftungsausschluss ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass er nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.