12. August 2015

Zuladung Wohnmobil

Zuladung Wohnmobil: Das beschäftigt mitunter am häufigsten die Rechtsanwälte, die sich mit dem Wohnmobil­recht befassen: Wann berechtigt der Mangel des nicht eingehaltenen Gesamtgewichts zum Rücktritt? In einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 hat das Oberlandesgericht Hamm sich dazu wie folgt geäußert:

Beträgt die Abweichung zu dem im Fahrzeugschein/-brief eingetragenen Leergewicht lediglich 11,4 kg oder 0,35%, liegt kein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel des Wohnmobils vor. Der Käufer ist auch bei nicht vertragsgemäßer Leistungsbewirkung durch den Verkäufer nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (hier: Ausstattung eines Wohnmobils mit weiterem Zubehör, was eine Herabsetzung der - ohnehin schon reduzierten - zulässigen Zuladung des Fahrzeugs zur Folge hatte). Die Parteien Wohnmnmobilkäufer und Wohnmobilhändler haben um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages über ein Wohnmobil gestritten.

Diesem Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat bei der Beklagten ein Wohnmobil-Neufahrzeug auf Basis Sprinter gekauft. Als Sonderausstattung bzw. Zubehör bestellte der Kläger u. a. ein Sicherheitspaket mit Beifahrerairbag, eine verstärkte Dachreling mit Heckleiter, einen 3er-Heckfahrradträger, eine 4 m-Markise sowie eine stärkere Batterie (130 Ah statt 95 Ah), zudem orderte er das Fahrzeug mit einer stärkeren Motorisierung. Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme erhöhte sich das Fahrzeuggewicht durch die genannten Veränderungen um 196 kg.

Laut Fahrzeugschein beträgt das Leergewicht des Fahrzeugs 3.295 kg, das zulässige Gesamtgewicht dagegen 3.800 kg und die zulässige Achslast der Hinterachse 2.240 kg. Im Prospekt des Herstellers  finden sich dagegen folgende Angaben:

• Masse im fahrbereiten Zustand kg. 3285

• zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand kg. 3.800

• Zuladung kg 515

versehen mit dem Hinweis, dass die Masse im fahrbereiten Zustand sich zusammensetze aus dem Eigengewicht des Fahrzeugs in der entsprechenden Grundausstattung mit Fahrer (75 kg), vollem Kraftstofftank, 90% des Frischwassertanks und des Gasvorrates (nach EN 1646-2) und sich ändere bei unterschiedlicher Motorisierung oder Ausstattungsvariante sowie Anbau von Sonderzubehör.

Es ist also nach dieser Entscheidung vor allem großer Wert auf die Vorschrift des § 323 BGB zu legen. Danach begegnet das Rücktrittsbegehren des Käufers im Hinblick auf die Bestimmung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auch dann durchgreifenden Bedenken, weil auch bei nicht vertragsgemäßer Leistungsbewirkung durch den Schuldner nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.