Garantie und Gewährleistung beim Wohnmobil

Garantie und Gewährleistung beim Wohnmobil: Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden vom juristisch nicht vorgebildeten Laien häufig synonym gebraucht. Rechtlich handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche Ansprüche, die häufig auch gegenüber unterschiedlichen Partner geltend gemacht werden müssen. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind Ihre Rechtsanwälte im Wohnmobil­recht.

I. Garantie

Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, ein Versprechen dafür, dass eine Sache eine bestimmte Eigenschaft über einen bestimmten Zeitraum hat.
Die Ansprüche sind verschuldens­unabhängig. Tritt der von der Garantie umfasste Mangel in dem garantierten Zeitraum ein, muss der Garantiegeber die Sache in den versprochen Zustand bringen, also reparieren.

Meisten sprechen Fahrzeug­hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften ihrer Fahrzeuge aus, (Dichtigkeitsgarantie, Durchrostungs­garantie, etc.).
Gegenüber wem und zu welchen Bedingungen Leistungen aus einer Garantie geltend gemacht werden können bestimmt sich nach der Garantieerklärung des Herstellers (Garantiegeber). Hieraus ergibt sich auch, ob neben der Garantie weitere Leistungen gewährt werden (z.B. Ersatzfahrzeug für die Dauer der Arbeiten).

Gegenüber wem ein Garantieanspruch geltend zu machen ist, ergibt sich aus der Garantie­vereinbarung!

Der Umfang der Garantie ergibt sich ebenfalls aus der Garantie­vereinbarung!

II. Gewährleistung

Bei dem Gewährleistungs­anspruch handelt es sich hingegen (im Unterschied zur Garantie) nicht um einen vertraglichen sondern um einen gesetzlichen Anspruch gegen den Verkäufer.

Ist die Sache mangelhaft, muss der Käufer den Gewährleistungs­anspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Er kann den Anspruch nicht gegenüber einem anderen Händler (auch bei gleicher Fahrzeugmarke) geltend machen.
Lässt der Käufer sein Fahrzeug bei einem anderen Händler oder beim Hersteller reparieren, kann er die ihm entstandenen Kosten regelmäßig nicht gegen den Verkäufer geltend machen.

Weiter muss der Käufer in Fällen in denen die Beweislastumkehr nicht eingreift im Zweifel beweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen war.

Ist der Käufer eine Privatperson gilt aber zu dessen Gunsten die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs an ihn aufgetreten ist, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Die Gewährleistungs­rechte sind gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen! Zum Beispiel bei Nichteinhaltung und Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts.

Gesetzliche Gewährleistungsansprüche sind die Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Schaden­ersatz­ansprüche und Minderung des Kaufpreises.

Ist der Mangel nicht zu beheben oder ist die Nacherfüllung bereits mehrfach fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und das Fahrzeug zurückgeben und seinen gezahlten Kaufpreis (nach Abzug des Wertersatz für die bisherige Nutzung) zurückerstattet verlangen.

Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung. Bei Fahrzeugen beträgt diese 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.
Erfolgt eine Nachbesserung des Mangels durch den Käufer aufgrund der Gewährleistung, beginnt diese für die Nachbesserung von neuem zu laufen.

III. Fazit

Bei Auftreten eines Mangels ist stets sorgfältig zu prüfen, ob Ansprüche aufgrund einer Garantie oder aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung geltend gemacht werden. Je nachdem welche Ansprüche geltend gemacht werden, ist wichtig zunächst herauszufinden, wer der richtige Ansprechpartner ist. In jedem Fall sind Sie bei den Rechtsanwälten Zipper & Partner gut aufgehoben.